Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 01.11.2020 zum Aktenzeichen 1 L 843/20.MZ entschieden, dass der Betrieb einer Tennishalle durch einen Verein nach der ab dem 02.11.2020 in Rheinland-Pfalz geltenden Corona Bekämpfungsverordnung nicht fortgeführt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 16/2020 vom 02.11.2020 ergibt sich:
Das VG Mainz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht zwar vieles für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in dem vorbeugenden Rechtsschutzverfahren. Es bestünden Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die in Rede stehende Verordnungsregelung. Nach mehr als einem halben Jahr seit der Feststellung des Deutschen Bundestags über das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite spreche vieles dafür, dass die Ermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr dem Vorbehalt des parlamentarischen Gesetzgebers genüge. Im Übrigen ergäben sich mit Blick auf das von dem antragstellenden Betrieb vorgelegte detaillierte Hygienekonzept Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung in seinem Fall.
Der vorbeugende Rechtsschutzantrag des Antragstellers könne indes deshalb keinen Erfolg haben, weil es an jeglicher Substantiierung für die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens fehle.