Infektionsschutzrechtliche Auflagen für Kundgebung in Meppen müssen eingehalten werden

02. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 30.10.2020 zum Aktenzeichen 6 B 86/20 entschieden, dass ein Vereins, der am 31.10.2020 in Meppen eine „Kundgebung zur Erhaltung von Freiheit, Frieden, Wahrheit und die Wiederherstellung des Grundgesetzes“ durchführen möchte, sich an die von der Stadt Meppen auferlegten Beschränkungen halten muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 30/2020 vom 30.10.2020 ergibt sich:

Konkret verlangte die Stadt Meppen, die die anzeigepflichtige Versammlung mit Bescheid vom 28.10.2020 bestätigt hatte, dass sowohl Ordner als auch sämtliche Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hätten und verfügte zudem das Verbot, Tiere jeglicher Art mitzuführen.

Das VG Osnabrück hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da der Antragsteller bislang in der Hauptsache keine Klage gegen die Verfügung der Stadt Meppen erhoben habe. Der Antrag habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Mit dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 26.06.2020 – 11 ME 139/20) sei von der Rechtmäßigkeit der verfügten Maskenpflicht für Ordner und Teilnehmer auch für eine Versammlung unter freiem Himmel auszugehen, weil damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit einer Vielzahl von Personen abgewehrt werden solle. Versammlungen seien gekennzeichnet durch ein dynamisches Geschehen, bei dem es neben der Meinungskundgabe selbst zu zahlreichen Bewegungen von Teilnehmern und Kontakten zwischen Teilnehmern und anderen Personen kommen könne. Mit dem Robert-Koch-Institut sei davon auszugehen, dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen abgefangen würden und sich damit das Ansteckungsrisiko verringere. Auch das BVerfG (Beschl. v. 27.06.2020 – 1 BvQ 74/20) habe bereits entschieden, dass die Maskenpflicht während einer Versammlung keinen schweren Nachteil für die Versammlungsteilnehmer darstelle. Gerade vor dem Hintergrund des sich seit den genannten Entscheidungen rasant entwickelnden Infektionsgeschehens und der deutlich über 50 liegenden Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Emsland sei diese Beschränkung hinzunehmen. Ebenso unbeanstandet blieb das außerdem von der Stadt Meppen verfügte Verbot, Tiere jeglicher Art mitzuführen, zumal hier kein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Versammlung erkennbar sei. Auch dürfte das Verbot dem Tierwohl dienen und deshalb gerechtfertigt sein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.