In einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC bearbeiteten Fall hat ein Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitnehmer beschäftigt.
Anschließend hat der Arbeitgeber während der Befristung des befristeten Arbeitnehmers weitere Arbeitnehmer auf gleicher Position unbefristet eingestellt.
Der befristete Arbeitnehmer wurde darüber nicht informiert und wurde auch nicht auf die unbefristeten Stellen hingewiesen.
§ 18 TzBfG normiert:
Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC hat für seinen Mandanten bestritten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder an geeigneter Stelle bekannt gegeben hat, dass unbefristete Arbeitsplätze bestehen, die besetzt werden sollten.
Diese Regelung ist ad absurdum, wenn sodann vakante Stellen nicht intern ausgeschrieben werden und intern befristete Mitarbeiter nicht entfristet werden und stattdessen extern Mitarbeiter unbefristet eingestellt werden.
Die Pflicht des Arbeitgebers besteht nicht nur für den Betrieb eines Konzerns, sondern der Arbeitgeber muss über die unbefristeten Arbeitsplätze des gesamten Konzerns informieren, wobei ein Aushang auf Unternehmensebene unzureichend ist.
Wenn ein Arbeitnehmer den Wunsch äußert, anstelle der befristeten Beschäftigung auch eine unbefristete Beschäftigung beim Arbeitgeber zu begehren, muss der Arbeitgeber bei der Besetzung der freien unbefristeten Stellen berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer auf diese unbefristeten Stellen aus objektiver Sicht persönlich und fachlich in Betracht kommt.
Für den befristeten Arbeitnehmer ergibt sich aus § 18 TzBfG für den Arbeitgeber eine Pflicht, befristete Arbeitnehmer bei der Besetzung von unbefristeten Arbeitsplätzen zu bevorzugen.
§ 18 TzBfG begründet eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung durch den Arbeitgeber zum Schadensersatz an den Arbeitnehmer aus § 280 BGB verpflichten kann, vgl. BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 524/09.
Dass § 18 TzBfG keine eigenständige Sanktion für den Fall vorsieht, dass der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt, ist unschädlich, denn die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers stellt eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrages dar, der den Arbeitgeber mit dem befristeten Arbeitnehmer verbindet, vgl. BAG, Urteil vom 04.06.2011 – 7 AZR 716/09.
Der Schaden besteht hier darin, dass der Arbeitnehmer als zu informierender befristet beschäftigter Arbeitnehmer sich nicht beworben und daher den unbefristeten Arbeitsplatz nicht erhalten hat.
Der Inhalt des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 249 ff BGB.
Theoretisch könnte dies dem Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz verschaffen.
Überwiegend wird jedoch der Anspruch auf Geldersatz vertreten.
Es bestehen Parallelen zur Beanspruchung von mehr als drei Bruttomonatsgehältern Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Diskriminierungsverhalten.
Das Arbeitsgericht hat schließlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen Vergleich über die Zahlung von drei Bruttomonatsgehältern (14.100,00 €) vorgeschlagen.