Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 28.10.2020 zum Aktenzeichen 1 B 126/29 entschieden, dass die Maskenpflicht in zentralen Bereichen Meldorfs (Kreis Dithmarschen) bestehen bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 29.10.2020 ergibt sich:
Das VG Schleswig hat es abgelehnt, Eilrechtsschutz gegen die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gewähren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen hinsichtlich der Pflicht, auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurants eine Maske zu tragen, rechtliche Bedenken. Dem Antragsteller gehe es aber ausschließlich um die Mittagszeit, zu der er die betroffenen Bereiche betrete. Insoweit könne im Eilverfahren weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit, noch die offensichtliche Rechtsmäßigkeit der Maßnahme festgestellt werden. Insbesondere könne nicht geklärt werden, wie dicht der Fußgängerverkehr in den betroffenen Gebieten tatsächlich sei.
Deshalb hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Es sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gesundheitsgefahren und der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung das private Interesse des Antragstellers an Spaziergängen, Einkäufen und Restaurantbesuchen ohne Maske überwiege.
Das VG Schleswig hat zudem den Eilantrag einer Helgoländerin gegen die mit Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg erlassenen Zutrittsverbote und -beschränkungen für Touristen auf Helgoland für unzulässig erklärt.
Auf ihren Antrag hin könne keine Entscheidung zugunsten der von den Verboten und Beschränkungen unmittelbar betroffenen Touristen ergehen. Im Verwaltungsprozess könne nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.