Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 28.10.2020 zum Aktenzeichen 5 L 1971/20.KS entschieden, dass Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2, die insbesondere eine zeitweise Schließung der Vergnügungsstätten vorsieht, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Kassel vom 29.10.2020 ergibt sich:
Die Allgemeinverfügung ist am 25.10.2020 in Kraft getreten. Sie beinhaltet u.a. die Regelung, dass gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu schließen sind. Auch sind im öffentlichen Raum die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr für die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle mit angegliedertem Bistro. Er hält die Einschränkungen für unverhältnismäßig. Das Alkoholverkaufsverbot könne problemlos durchgesetzt werden, da in seiner Spielhalle das Spielerlebnis im Vordergrund stehe und der Konsum von alkoholischen Getränken in Spielhallen ohnehin untersagt sei und alkoholische Getränke in dem angeschlossenen Bistro ohnehin nicht stark nachgefragt würden. Auch spielten Vergnügungsstätten nur eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen.
Das VG Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kreisausschuss als untere Gesundheitsbehörde für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Da im Zuständigkeitsbereich des Schwalm-Eder-Kreises am Corona-Virus erkrankte Personen festgestellt worden seien und zu befürchten sei, dass sich unerkannt weitere Personen infiziert hätten, seien die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt. Die ergriffenen Maßnahmen entsprächen auch inhaltlich dem „Präventions- und Eskalationskonzept“ der Hessischen Landesregierung.
Dies sehe bei mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern u.a. eine Schließung von gastronomischen Einrichtungen und Vergnügungsstätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr vor. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei auch gerechtfertigt. Die Maßnahme sei geeignet, das Infektionsrisiko zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt werde. Mildere Mittel seien nicht gegeben, allein ein Alkoholverkaufsverbot sei ebenso wie das von dem Antragsteller vorgelegte Hygienekonzept nicht in vergleichbarer Weise geeignet, eine erhebliche Kontaktbeschränkung und damit eine Minimierung des Infektionsrisikos zu erreichen. Auch seien die Maßnahmen angemessen, da die zeitweise Schließung der Vergnügungsstätten nicht außer Verhältnis zu den damit erreichten Vorteilen stehe.
Gegen den Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde an den VGH Kassel zu.