Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 29.10.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 388/20 entschieden, dass einer Schülerin keinen Anspruch auf dauerhafte Befreiung vom Präsenzunterricht in der Schule wegen Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Corona-Risikogruppe hat.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 53/2020 vom 30.10.2020 ergibt sich:
Den zunächst bei dem VG Hannover gestellten Eilantrag hatte die Schülerin damit begründet, dass für einen Elternteil wegen einer Vorerkrankung ein höheres Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf bestehe. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es das für den Schulbetrieb geltende Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung niedrigen Infektionszahlen als ausreichend angesehen hatte (6 B 4530/20). Infolge des deutlichen Anstiegs der Infektionszahlen in Niedersachsen hat das Niedersächsische Kultusministerium seine Bestimmungen für den Schulbetrieb zwischenzeitlich angepasst. Schüler mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Covid-19-Risikoangehörigen können jetzt unter anderem dann vom Präsenzunterricht befreit werden, wenn am Standort der Schule oder am Wohnort des Schülers eine Inzidenz von wöchentlich mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern erreicht wurde. Dieser Inzidenzwert wurde am Wohnort der Schülerin erreicht und der Schülerin sind für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen (z.B. durch Unterschreitung des Inzidenzwertes) eine Befreiung vom Präsenzunterricht und die Möglichkeit zur Teilnahme am Hausunterricht erteilt worden.
Das OVG Lüneburg hat die weiterhin auf eine unbefristete Befreiung vom Präsenzunterricht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt in den Fällen der Erteilung einer befristeten Befreiung die für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung im Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit für eine dauerhafte Befreiung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.