Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 30.10.2020 zum Aktenzeichen 5 V 2381/20 den Eilantrag verschiedener Gastronomen gegen die Sperrstunde in Bremen abgelehnt und entschieden, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben weiterhin nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr erlaubt ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 30.10.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller betreiben Bars bzw. Kneipen in der Stadtgemeinde Bremen. Mit der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 regelte das Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben nur in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr erlaubt sei. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen diese Sperrstunde.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Sperrzeitverlängerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Rechtmäßigkeit der Frage der Sperrzeitverlängerung werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Es sei daher eine Folgenabwägung zu treffen. Diese gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die in der Allgemeinverfügung geregelte Sperrstunde gelte nur noch bis zum Ablauf des 01.11.2020. Die in diesem kurzen Zeitraum zu erwartenden Umsatzeinbußen aufgrund der Sperrstunde führten nicht zu einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragsteller, dass das schwerwiegende öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten müsste.
Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.