Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 6 L 1989/20.KS entschieden, dass die Stadt Kassel der Organisation FridaysForFuture Kassel die Nutzung der Autobahnen für eine Demonstration zu Recht untersagt hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Kassel vom 29.10.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller meldete am 26.10.2020 für die Organisation FridaysForFuture Kassel bei der Stadt Kassel eine Versammlung an. Beginnend mit einer Kundgebung auf dem Vorplatz des Auestadions sollte von dort eine Fahrraddemonstration von 16 Uhr bis 17 Uhr über die Bundesstraße 3 auf die A 49 bis zum Kreuz Kassel Mitte, von dort aus über die A 7 bis zur Ausfahrt Kassel Ost und weiter über die Bundesstraße 7 bis zum Platz der Deutschen Einheit führen. Dort sollte eine abschließende Kundgebung stattfinden. Die Stadt Kassel untersagte dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Nutzung der Autobahnen. Mit Bescheid vom 27.10.2020 erließ sie entsprechende Auflagen, wonach die Durchführung der Fahrraddemonstration auf der A 49 und A 7 nicht zulässig sei und legte eine Alternativroute – ohne Nutzung der Bundesautobahnen – fest. Der Antragsteller erhob Widerspruch bei der Stadt Kassel und stellte zugleich beim VG Kassel einen Eilantrag. Er wandte sich gegen die erteilten Auflagen soweit die A 49 betroffen sei und gegen die Anordnung der Alternativstrecke.
Das VG Kassel hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auflagenverfügung der Stadt Kassel offensichtlich rechtmäßig. Die Stadt habe unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG in Abwägung mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter die Benutzung der A 49 zu Recht durch die Erteilung der Auflagen untersagt. Die Benutzung des vom Antragsteller benannten Streckenabschnitts der A 49 sei mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden. Die Stadt Kassel habe zu Recht die Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in den Blick genommen, weil durch die Sperrung der Autobahn die Gefahr von Staubildungen entstehe mit der Gefahr von Auffahrunfällen am Stauende.
Auch aufgrund der derzeit bestehenden Baustellensituation sei eine Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts zu versammlungsrechtlichen Zwecken ausgeschlossen. Aufgrund der Baustellen auf der A 7 sei in dem hier betroffenen Streckenabschnitt der A 49 zwischen Kassel-Auestadion und Kassel-Mitte mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Stadt Kassel habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine zusätzliche Sperrung zu einer Überlastung des Straßennetzes in und um Kassel führe.
Zudem sei am Freitagnachmittag zwischen 16 und 17 Uhr mit einem ohnehin extrem hohen Verkehrsaufkommen durch (Wochenend-) Pendler zu rechnen. Schließlich habe der Antragsteller der Stadt Kassel durch seine Versammlungsanzeige am Montag, dem 26.10.2020, angesichts einer Versammlung am darauffolgenden Freitag auf einem hochfrequentierten Autobahnteil eine zu geringe Vorlaufzeit für erforderliche Vorplanungen ermöglicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hess. VGH zu.