Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat es mit Beschluss vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2360 abgelehnt, die für Hotspots geltenden Sperrstundenregelungen für Gastronomiebetriebe sowie die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 29.10.2020 ergibt sich:
Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen, so der Verwaltungsgerichtshof.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zweifelhaft, ob die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des IfSG möglicherweise nicht mehr aus.
Die Entscheidung des VGH München gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.