Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01. Oktober 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 329/19 entschieden, dass die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt ist, wenn die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde zwar per Telefax rechtzeitig beim Bundesverfassungsgericht eingeht, aber die angegriffenen Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist.
Es genügt insbesondere nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen.
Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen.
Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des Geschehens notwendig sind.
Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht.
Das Original der Verfassungsbeschwerde – samt angegriffener Hoheitsakte und weiterer Anlagen – hat das Bundesverfassungsgericht erst nach Fristablauf erreicht.