Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 3 B 79/20 auf den Antrag eines Gastronomen gegen eine Untersagungsverfügung entschieden, dass das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholausschanks ein verhältnismäßiges Mittel zur Eindämmung oder Verlangsamung des Corona-Infektionsgeschehens darstellt.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 28/2020 vom 29.10.2020 ergibt sich:
Der Gastronom wandte sich gegen eine Verfügung der Stadt Osnabrück, die ihm am 27.10.2020 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetztes untersagt hatte, in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Alkohol in seiner Gaststätte auszuschenken.
Das VG Osnabrück hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verfügung rechtmäßig. Das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholausschanks stelle ein verhältnismäßiges Mittel zur Eindämmung bzw. Verlangsamung des Infektionsgeschehens dar. Schon in ihrem Beschluss zur Sperrstundenregelung habe sie ausgeführt, dass das nun verhängte Verbot ein milderes und damit verhältnismäßiges Mittel im Vergleich zur vollständigen Schließung der Gaststätte in dem genannten Zeitraum darstelle. Es sei gerichtsbekannt, dass die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln mit steigendem Alkoholkonsum schwieriger werde, weshalb wahrscheinlich sei, dass ein zeitlich unbegrenzter Alkoholausschank mit der zwingenden Begleiterscheinung einer gewissen Nachlässigkeit im Umgang mit Abstands- und Hygienevorschriften zu einer Beschleunigung des ohnehin stark wachsenden Anstiegs der Infektionszahlen im Stadtgebiet führen werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.