Der Bundesfinanzhof hat am 13.08.2020 zum Aktenzeichen VI R 1/17 entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 50/2020 vom 29.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.
Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH ist im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Im zweiten Rechtsgang habe das Finanzgericht aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen sei, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet habe. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handele, spiele für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliege, keine Rolle.