Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.10.2020 zum Aktenzeichen 60 Ca 4073/20 entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam ist und hat das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 32/2020 vom 28.10.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung vom 08.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden sei. Hiernach könne eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 08.06.2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers falle unter diese Regelung. Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Gegen das Urteil kann Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.