Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 27.10.2020 zum Aktenzeichen 3 R 205/20 entschieden, dass das Beherbergungsverbot in Sachsen-Anhalt voraussichtlich rechtswidrig ist und die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 19/2020 vom 27.10.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Inhaber und Betreiber von Ferienwohnungen in Naumburg. Mit einem Normenkontrollantrag vom 19.10.2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 5 Abs. 1 Satz 5 der der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.09.2020 (8. SARS-CoV-2-EindV) angeordneten Verbots der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist (sog. Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die Verbotsregelung begegne bereits formal-rechtlichen Bedenken und sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie zu erreichen.
Das OVG Magdeburg hat § 5 Abs. 1 Satz 5 bis 8 der 8. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelte Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und wegen der damit einhergehenden Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit für unwirksam zu erklären sein wird. Der mit Beherbergungsverbot verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsausübungsfreiheit genüge voraussichtlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 8. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in der aktuellen Risikobewertung (Stand: 07.10.2020) auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dies zugrunde gelegt möge das Verbot von Beherbergungen zu touristischen Zwecken von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einem sog. innerdeutschen Risikogebiet haben, für sich gesehen als geeignet anzusehen sein, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Das touristische Beherbergungsverbot in seiner konkreten Ausgestaltung dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Etwaige alternative – mildere – Maßnahmen wie die bereits in der 8. SARS-CoV-2-EindV normierten und im Beherbergungsgewerbe anzuwendenden Hygienevorschriften seien nicht ebenso effektiv wie ein Beherbergungsverbot, das den potentiellen Eintrag von Infektionen am Beherbergungsort durch Touristen in Gänze ausschließt.
Die Regelung sei jedoch selbst unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die vorzunehmende Zweck-Mittel-Relation offenbare, dass die mit der Maßnahme erreichbare Wirkung in Bezug auf den Eingriffszweck in keinem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stehe. Ziel des Beherbergungsverbots solle es – neben der Eindämmung der Ausbreitung des Virus – auch sein, zu verhindern, dass das Coronavirus aus stark von Neuinfektionen betroffenen Regionen innerhalb Deutschlands über den Tourismus nach Sachsen-Anhalt eingebracht werde. Inwieweit dieses (Teil-)Ziel mit der getroffenen Regelung tatsächlich erreicht werde, sei jedenfalls nicht ohne Weiteres feststellbar. Denn die zentrale Lage des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb der Bundesrepublik ermögliche auch einen ungehinderten Tagestourismus aus benachbarten Bundesländern, die ihrerseits wiederum über keine einschränkenden Regelungen zur Beherbergung von innerdeutschen Touristen aus Risikogebieten verfügten. Personen aus Risikogebieten sei damit die Einreise bzw. der Aufenthalt zu (tages-)touristischen Zwecken (ohne Übernachtung) weiterhin gestattet. Auch die daneben bestehende Möglichkeit, private Übernachtungsmöglichkeiten (bei Familien und Freunden) zu nutzen, ermögliche Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet sogar einen fortlaufenden Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Daneben bestünden weitere Möglichkeiten zur Einreise aus Risikogebieten und eines hieran anknüpfenden Aufenthalts im Land Sachsen-Anhalt.
Dies zugrunde gelegt handele es sich bei dem Beherbergungsverbot um eine Maßnahme, die nur eingeschränkt zu einer Reduzierung des touristisch veranlassten Bewegungsstroms aus innerdeutschen Risikogebieten in das Land Sachsen-Anhalt führen könne, obgleich der Verordnungsgeber an anderer Stelle der Einreise und dem Aufenthalt von Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet zu touristischen und sonstigen Zwecken nicht begegne. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinandertreffen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachten und deren Kontaktdaten hinterlegt sind, davon ausgenommen sind, Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten zu empfangen, erschließe sich nicht. Das Land Sachsen-Anhalt habe auch nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe.
Dagegen gingen vom Beherbergungsverbot gravierende negative Auswirkungen für die Berufsausübung der betroffenen Betreiber von Beherbergungsbetrieben aus. Diese seien verpflichtet, sich fortlaufend über die täglich aktualisierte Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes zu innerdeutschen Risikogebieten zu informieren und hierbei den Erstwohnsitz und Anreisezeitpunkt zu überprüfen sowie durch Stornierungen gebuchter Aufenthalte und durch Abweisung Reisewilliger aus Risikogebieten das Verbot umzusetzen, um einen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bewehrten Rechtsverstoß zu vermeiden. Die sich aus diesem erheblichen Organisationsaufwand ergebenden Belastungen würden noch erhöht durch finanzielle Einbußen, die sich aus Stornierungen und mangelnde Wiederbelegungen ergeben können. Neben den die Betreiber von Beherbergungsbetrieben betreffenden beträchtlichen Folgen seien auch die Auswirkungen für betroffene Reisewillige und die Allgemeinheit in die Betrachtung einzubeziehen. Denn das Beherbergungsverbot greife in die allgemeine Handlungsfreiheit der Reisenden und Reisewilligen nach Art. 2 Abs. 1 GG ein.
Aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten – im Übrigen auf der Hand liegenden – beträchtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile infolge des in Beherbergungsverbotes in seiner konkreten Ausgestaltung liege der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach alldem im überwiegenden Interesse des Antragstellers.
Wegen des bestehenden engen Regelungszusammenhangs zwischen der hier streitbefangenen Norm des § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV und den Sätzen 6 bis 8 der Vorschrift waren auch diese (nichtselbstständigen) Teilregelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.