Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 08.09.2020 zum Aktenzeichen 6 O 23/20 entschieden, dass Facebook bei einem Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede („Hate Speech“) einen Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren darf, bis der Verdacht geklärt ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 28.10.2020 ergibt sich:
Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Hiernach kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn „Hate Speech“ geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden.
Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer vom Landgericht festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war. Er machte gegenüber Facebook wegen der vorübergehenden Löschung des Beitrags sowie der vorübergehenden Sperrung seines Nutzerkontos Berichtigungs-, Feststellungs-, Wiederherstellungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.
Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist Facebook durch seine wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden. Dies gelte auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheite: Im Rahmen einer ersten Überprüfung bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Einschätzung gleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe.
Im konkreten Fall habe der Facebook-Nutzer den Beitrag des Satiremagazins kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf eine Unterstützung der Ziele von Adolf Hitler bzw. der Nationalsozialisten als terroristischer Vereinigung schließen können. Der Nutzer habe durch sein Verhalten ein Eingreifen selbst veranlasst. Eine schnelle Reaktion habe bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen.
Mit derselben Begründung hat das Landgericht dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes „Schmerzensgeld“ i.H.v. 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen sollte. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Facebook-Nutzer gegen das Urteil Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt hat.