Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.08.2020 zum Aktenzeichen 16 O 57/20 entschieden, dass der Essenslieferdienst Lieferando auf seiner Internetseite über Konservierungsmittel und andere Zusatzstoffe informieren muss, die in den angebotenen Speisen enthalten sind.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 20.10.2020 ergibt sich:
Der Lieferservice hatte auf seiner Internetseite Pizza und Caesar Salad von Pizza Hut in Frankfurt angeboten. Beide Speisen enthielten Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker, die Pizza außerdem Farbstoff. Davon erfuhren Kunden bei ihrer Bestellung allerdings nichts. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte daraufhin gegen die yd. yourdelivery GmbH, die das Portal Lieferando.de betreibt.
Das LG Berlin hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts verstößt das Unternehmen durch die fehlenden Angaben gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Diese schreibe vor, dass der Gehalt an Zusatzstoffen wie Konservierungsmitteln kenntlich gemacht werden müsse, vergleichbar mit den Angaben auf der Speisekarte im Restaurant oder den Informationen auf der Verpackung von Fertiggerichten im Supermarkt. Dies gelte auch für Lebensmittel, die im Internet zum Verkauf angeboten werden.
Der Lieferando-Betreiber sei in ganz erheblichem Ausmaß in die Vermarktung und den Vertrieb der Lebensmittel eingebunden. Deshalb sei die Beklagte ein Lebensmittelunternehmen im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung und damit verantwortlich dafür, dass die Angebote auf ihrer Internetseite auch die Pflichtinformationen über Zusatzstoffe enthalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.