Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.10.2020 zum Aktenzeichen 11 U 271/19 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass einem Verbraucher bei der Bestellung eines Gebrauchtliftes kein Widerrufsrecht zur Seite steht.
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin einen gebrauchten Treppenlift mit einem Gebrauchtlift-Vertrag.
Der Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung konnte nicht gemäß §§ 312a Abs. 1, 312, 355 BGB widerrufen werden, da ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht ist aufgrund der Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dabei handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Dieser ist von einem Werkvertrag durch eine wertende Gesamtbetrachtung nach dem Schwerpunkt des Vertrages abzugrenzen. Liegt der Schwerpunkt des Vertrages auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
Bei der Lieferung eines gebrauchten Treppenliftes, stellt die Montage der bereits vorhandenen, gebrauchten Lifteinheit und der Einbau der angefertigten Lauf- und Führungsschiene lediglich eine notwendige Ergänzung zur Lieferung dieser Waren dar.
Bei der individuellen Herstellung der Lauf- und Führungsschienen beim Kurventreppenlift handelt es sich um eine eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Ware, da ein nach Aufmaß gefertigtes Schienensystem für einen Treppenlift grundsätzlich nur in die dem Aufmaß zugrundeliegende Treppenanlage oder eine völlig identische Treppenanlage eingebaut werden kann.