Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschlüssen vom 26.10.2020 zu den Aktenzeichen 5 K 3359/20 und 5 K 3361/20 auf die Anträge zweier Gaststättenbetreiber entschieden, dass sie sich weiter an die angeordnete Verlängerung der Sperrzeit für Gaststätten zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus halten müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 27.10.2020 ergibt sich:
Das Gesundheitsamt des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald hat für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und für die Stadt Freiburg mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügungen vom 21.10.2020 den Beginn der Sperrzeit für Gaststätten vorverlegt und den Betrieb von Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags untersagt. Hiergegen richten sich die Eilanträge der beiden Antragsteller, die Gaststätten in Freiburg und Müllheim betreiben.
Das VG Freiburg hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamts voraussichtlich rechtmäßig. Die Sperrzeitverlängerung sei geeignet, das Ziel der Bekämpfung der Pandemie mit dem SARS-CoV-2-Virus zu erreichen. Die Sperrzeitverlängerung trage zu einer Reduzierung der Kontakte bei und schränke damit die Gelegenheiten zur Übertragung des Virus ein, zumal das Risiko einer Übertragung in Innenräumen gerade durch die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark ansteige. Der Hinweis der Antragsteller, die Sperrzeitverlängerung führe lediglich zu einer Verlagerung hin zu privaten Feiern, stelle die Geeignetheit der Maßnahme nicht infrage. Zum einen seien private Ansammlungen von mehr als zehn Personen nach der Corona-Verordnung des Landes verboten. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Gäste in privaten Räumen weiter feierten. Zwar müsse der Betrieb von Gaststätten den Hygieneanforderungen der Corona-Verordnung entsprechen. Es erscheine aber nachvollziehbar, dass jedenfalls am späten Abend und unter der Einwirkung von Alkohol die Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht vollständig eingehalten würden. Das Gesundheitsamt habe insoweit auf vom Polizeivollzugsdienst festgestellte Verstöße hingewiesen.
Die Sperrzeitverlängerung sei trotz der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller verhältnismäßig. Angesichts der in Einzelfällen schweren gesundheitlichen Folgen für erkrankte Personen und der derzeitigen Gefahr eines exponentiellen Wachstums bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Der Einwand, die Gastronomiebranche trage zum Infektionsgeschehen nur unmaßgeblich bei, überzeuge nicht. Das Robert-Koch-Institut (RKI) weise darauf hin, dass es sehr schwer sei, die Infektionsquelle einzugrenzen oder zu bestimmen, und das Infektionsgeschehen in den meisten Kreisen diffus sei. Dies werde auch vom Gesundheitsamt bestätigt, das in den vergangenen Wochen keine Hotspots habe feststellen können. Gaststätten seien – anders als Beherbergungsbetriebe – typischerweise auf Kontaktaufnahme gerichtet. Im Falle von Infektionen sei angesichts häufig unzureichender oder falscher Kontaktdaten die gebotene Nachverfolgung von Kontakten schwierig. Da es um präventive Maßnahmen gehe, sei nicht maßgeblich, ob die Gastwirte hieran ein Verschulden treffe.
Die Verlängerung der Sperrzeit sei Teil eines Bündels von Maßnahmen. So sei nach den Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamts in Gaststätten der Ausschank, Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr verboten. Dies solle ein Ausweichverhalten ab Beginn der Sperrstunde verhindern. Auch gelte eine erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Corona-Verordnung sehe weitere Beschränkungen vor. Unter anderem bleibe der Betrieb von Clubs und Diskotheken verboten. Insgesamt sei nach Auffassung des Gerichts ein hinreichend systematisches Vorgehen zu erkennen, bei dem die für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen weiterhin möglichst offengehalten werden sollten.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.