Der Bundesgerichtshof hat am 13.10.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 332/20 die Verurteilung einer ehemaligen Realschullehrerin aus Osnabrück, die sich durch gefälschte Rezepte über 900.000 Euro erschlichen hatte, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten durch das LG Osnabrück bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 62/2020 vom 26.10.2020 ergibt sich:
Ausweislich des nun rechtskräftigen Urteils des Landgerichts hatte die Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen ärztliche Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als ihr tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte. So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 900.000 Euro. Die Angeklagte war vom LG Osnabrück zunächst Ende 2018 wegen dieser Taten zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der BGH in einer ersten Entscheidung auf die Revision der Angeklagten hin mit Blick auf das Strafmaß aufgehoben. Aus Sicht des BGH war noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von ca. 700.000 Euro generiert werden, der für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht.
Bei der folgenden erneuten Verhandlung über das Strafmaß kam die nun mit der Sache befasste 25. Große Strafkammer des LG Osnabrück mit Urteil vom 18.06.2020 zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der vom BGH hervorgehobenen Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen sei (25 KLs 3/18). Die Strafe fiel damit sogar einen Monat höher aus als im ersten Urteil des LG Osnabrück. Hintergrund war, dass die Angeklagte zwischenzeitlich vom AG Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts verurteilt worden war. Die Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil führte zu der im Ergebnis höheren Gesamtstrafe. Gegen diese erneute Verurteilung legte die Angeklagte wiederum Revision zum BGH ein.
Der BGH hat nun das zweite Urteil des LG Osnabrück bestätigt.
Nach Auffassung des BGH weist das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten auf.
Das Urteil ist damit rechtskräftig. Neben der Freiheitsstrafe wird bei der Angeklagten ein Betrag in Höhe des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von 903.558,30 Euro eingezogen.