Sperrstundenregelung der Stadt Aachen gekippt

23. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22.10.2020 zum Aktenzeichen 7 L 758/20 entschieden, dass die Sperrstundenregelung der Stadt Aachen, nach der alle öffentlichen Vergnügungsstätten ihren Betrieb ab 24 Uhr schließen müssen, rechtswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 23.10.2020 ergibt sich:

Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Aachen vom 14.10.2020 und die darin bestimmte Sperrstundenregelung für öffentliche Vergnügungsstätten.

Der Eilantrag hatte vor dem VG Aachen Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Sperrstundenregelung voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung einer Sperrstunde für sämtliche öffentliche Vergnügungseinrichtungen erforderlich sei, um eine Eindämmung der Pandemie durch Reduzierung der Neuinfektionen zu erreichen. Spielhallen seien nach der Coronaschutzverordnung ohnehin verpflichtet, Schutz- und Hygienekonzepte zu erarbeiten und zu befolgen. Dass derartige Konzepte nicht ausreichten, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen zu schützen, sei nicht erkennbar. Das gesellige Beisammensein sei in Spielhallen von untergeordneter Bedeutung, da der Einzelne sich in der Regel auf die Bedienung seines Spielautomaten fokussiere.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.