Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 21.10.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 154 A/20 den Antrag der Fraktionen von CDU und FDP auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sie dem Abgeordnetenhaus aufgeben wollten, den Auftrag des Untersuchungsausschusses zum Flughafen Berlin Brandenburg Willy Brandt (BER) zu erweitern.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 9/2020 vom 23.10.2020 ergibt sich:
In dem Erweiterungsantrag aus dem Monat Mai 2020 haben sie zusätzliche Fragen zu verschiedenen Aspekten des Untersuchungsgegenstands zum Thema Verzögerungen und Kostensteigerungen formuliert. Nach Beratungen im Plenum und im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses haben die Regierungsfraktionen ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Erweiterungsantrags veranlasst. Dieses soll nach Angaben des Abgeordnetenhauses zur nächsten Sitzung des Rechtsausschusses am 04.11.2020 vorliegen.
Der VerfGH Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes besteht zwar die Möglichkeit, dass das aus Art. 48 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) ableitbare Recht auf unverzügliche Beschlussfassung über den Erweiterungsantrag durch das Abgeordnetenhaus verletzt worden sei. Aber nach Art. 36 Abs. 1 VvB habe das Abgeordnetenhaus auch die Pflicht, den Erweiterungsantrag auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es sei damit zu rechnen, dass entsprechend der Praxis in der Vergangenheit unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens über den Antrag entschieden werde. Zwar ende mit der Wahlperiode im kommenden Jahr auch die Laufzeit des Untersuchungsausschusses. Die antragstellenden Fraktionen hätten aber nicht plausibel dargelegt, dass die Umsetzung der angestrebten Erweiterung in der laufenden Legislaturperiode gefährdet sei, wenn die Erweiterung zeitnah erfolgt. Im Rahmen einer Nachteilsabwägung hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass vor diesem Hintergrund ein Eingriff in die Autonomie des Parlaments, zu der auch seine zeitliche Dispositionsbefugnis gehöre, zu einem schwerer wiegenden Nachteil führe als der Verweis der antragstellenden Fraktionen auf das Abwarten der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Abgeordnetenhauses.