Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen aus formellen Gründen fehlerhaft

23. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 22.10.2020 zum Aktenzeichen 5 L 2765/20.F in einem Einzelfall entschieden, dass die antragstellende Privatperson in der eigenen Wohnung mit Personen aus mehr als zwei Haushalten feiern darf, weil die Bestimmung in der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt in sich nicht schlüssig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 14/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 geregelt: Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu „Feiern“ in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.

Das VG Frankfurt hat dem Antrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verfolgt die allein angegriffene Nr. 9 der Allgemeinverfügung zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichsgruppen – zum einen „mehr als zehn Personen“ und zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“. Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen. Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß „Feiern“ erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.

Das Verwaltungsgericht betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürger des Stadtgebietes.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.