Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 22.10.2020 zum Aktenzeichen 2 B 2546/20 entschieden, dass Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder und Maulbacher Waldes auch auf der künftigen Trasse der A 49 ermöglicht werden müssen.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 39/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte zuletzt für den 23.10.2020 und den 29.10.2020 Versammlungen im Dannenröder und Maulbacher Wald mit dem Titel „Hätte, hätte Polizeikette – Hört auf Menschen zu gefährden! – Menschenkette gegen die Räumung und Rodung des Waldes und gegen die Einschränkung von Waldbetretungsrecht sowie Presse- und Versammlungsfreiheit“ angemeldet. Das Regierungspräsidium Gießen untersagte die Durchführung dieser Versammlung im Bereich der Trasse der künftigen A 49 zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 120 m.
Der VGH Kassel hat der Beschwerde des Antragstellers gegen eine anders lautende Entscheidung des VG Gießen teilweise stattgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof gestattete in seinem Beschluss über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte und Baumhäuser am Freitag, den 23.10.2020 und am Donnerstag, den 29.10.2020, jeweils vor Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von je einer Stunde auf den in der Versammlungsanmeldung bezeichneten Flurstücken mit der Maßgabe, dass bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weist sich das in der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 14.10.2020 ausgesprochene Verbot, die Versammlung auf der geplanten Trasse des Neubaus der Bundesautobahn A 49 nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m durchzuführen, voraussichtlich als rechtswidrig, soweit damit auch die von dem Antragsteller geplante Bildung von Menschenketten um Harvester und sonstige Gerätschaften sowie um Baumhäuser vor dem täglichen Beginn von Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von einer Stunde in diesem räumlichen Bereich generell ausgeschlossen werde.
Während eines Stillstands der Maschinen halte der Verwaltungsgerichtshof aus Sicherheitsgründen lediglich ein Betretensverbot für bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Abstand von 120 m für geboten. Die mit der Bildung einer Menschenkette verbundene Blockade der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer einer Stunde entsprechend der Anmeldung des Antragstellers jeweils einmal in der Woche sei der dadurch in der Bauvorbereitung beeinträchtigten Vorhabenträgerin zumutbar.
Während der Bildung der Menschenkette müssten die Harvester und sonstigen Gerätschaften stillstehen, und eine Räumung der Baumhäuser sei solange nicht möglich. Der Sicherheitsabstand von 120 m zu den schon gerodeten Flächen ergebe sich aus den Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Polizisten, die wegen der rodungsbedingten Instabilität von Bäumen und Astwerk auch in dem angrenzenden Waldrand zu besorgen seien. Ohne Erfolg bleibe die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen das Verbot richte, im weiteren Verlauf des Tages die Versammlungen im räumlichen Bereich der geplanten Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von 120 m durchzuführen. Die fortschreitenden Räum- und Fällarbeiten erforderten einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen im Umkreis.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.