Der Bundesfinanzhof hat am 27.07.2020 zum Aktenzeichen II B 39/20 (AdV) entschieden, dass Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 43/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.
Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt.
Nach Auffassung des BFH differenziert das Gesetz zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziere die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehörten zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhielten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gelte für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehörten folglich die entfernteren Abkömmlinge.