Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 21.10.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 150/18 die Unzulässigkeit einer Vorlage des Aktionsbündnisses für mehr Videoaufklärung und Datenschutz zu einem Volksbegehren über ein Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz festgestellt.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 8/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:
Das Aktionsbündnis für mehr Videoaufklärung und Datenschutz hat 2018 die Einleitung eines Volksbegehrens über ein Artikel-Gesetz für mehr Sicherheit und Datenschutz beantragt. Diesen Antrag hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als unvereinbar mit höherrangigem Verfassungsrecht angesehen und das Vorhaben deshalb nach § 17 Abs. 6 des Abstimmungsgesetzes dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Der VerfGH Berlin hat die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist angesichts der hohen Bedeutung der Volksgesetzgebung nach der Verfassung von Berlin die Senatsinnenverwaltung in verfassungskonformer Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Abstimmungsgesetz verpflichtet gewesen, die von ihr angeführten Bedenken gegen das Volksgesetzgebungsvorhaben vor einer Vorlage der Sache an den Verfassungsgerichtshof mit der Trägerin des Vorhabens zu erörtern. Die Versäumung dieses Verfahrensschrittes habe die Unzulässigkeit der Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
Eine Aussage über die Zulässigkeit des Gesetzgebungsvorhabens konnte deshalb von Seiten des Gerichts nicht getroffen werden.