Versicherung haftet für Betriebsschließung wegen Corona-Pandemie

22. Oktober 2020 -

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 22.10.2020 zum Aktenzeichen 12 O 5868/20 entschieden, dass die Betreiberin eines Gasthauses aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung von ihrer Versicherung Entschädigung in Höhe von 427.169,86 Euro verlangen kann.

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Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 21/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte das Gasthaus der Klägerin in München ab dem 21.03.2020 aufgrund des Coronavirus geschlossen.

Das LG München I hat der Klage weitgehend stattgegeben.

Nach Ansicht des Landgerichts besteht eine Leistungspflicht der Versicherung. Dabei komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung für die Einstandspflicht der Versicherung nicht an. Dass das Coronavirus nicht im Betrieb der Klägerin aufgetreten sei, stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde. Der Betrieb der Klägerin sei auch vollständig geschlossen gewesen, ein – rechtlich zulässiger – Außerhausverkauf war der Klägerin nicht zumutbar. Ein Außerhausverkauf stelle, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Der Versicherungsumfang wurde – entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung – nicht wirksam eingeschränkt, denn die von der Beklagten in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer müsse, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt werde, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts der AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke und in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge. Dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig sei, sei für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend, denn eine klare und deutliche Formulierung wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthalte die Klausel nicht. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar werde, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kenne, sei jedoch intransparent.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Be-kämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb […] schließt; […].

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsge-setz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten

[…]

Krankheitserreger

[…]

Ausschlüsse

[…]

Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. […].“

Hinweis der Pressestelle: Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am LG München I 88 Klagen eingegangen.