Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 18.09.2020 zum Aktenzeichen 2 K 236/18 entschieden, dass eine Aussage des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen betreffend die Rote Hilfe e.V. in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2019 rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 21.10.2020 ergibt sich:
Die Klage wendete sich gegen folgende Formulierung: „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“.
Das VG Bremen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Aussage hinreichend nachvollziehbar belegt und genügt den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt von Verfassungsschutzberichten. Für die Zuordnung zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ sei es nicht erforderlich, dass der Kläger selbst gewalttätig handele oder explizit zu Gewalt aufrufe. Es genüge die gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung, die die Beklagte nachvollziehbar durch die Bezugnahme auf dem Kläger zurechenbare Äußerungen belegt habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Bremen stellen.