Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 20.10.2020 zum Aktenzeichen 5 MB 22/20 den Entschluss des Kreises Schleswig-Flensburg von Februar 2020 vorläufig bestätigt, wonach die Verkehrsbetriebe Schleswig-Flensburg GmbH (VSF) aktuell eine einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs im Teilnetz West des Kreisgebiets erhält.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 21.10.2020 ergibt sich:
Um einen geordneten Betreiberwechsel zu ermöglichen, hat das Oberverwaltungsgericht den Termin für den Wechsel des Betriebs auf den 19.12.2020 festgelegt.
Gegenwärtig wird der Linienverkehr von der konkurrierenden Rohde Verkehrsbetriebe GmbH betrieben. Seit dem 01.01.2019 wird der Betrieb im Teilnetz West nur vorläufig durch sog. „einstweilige Erlaubnisse“ sichergestellt, die jeweils für ein halbes Jahr gelten. Grund hierfür ist, dass die der Firma Rohde im April 2018 nach einem Genehmigungswettbewerb des Kreises erteilte Genehmigung für den Betrieb des Linienverkehrs bis zum Jahr 2028 von der Firma VSF vor dem Verwaltungsgericht angefochten wurde und über diese Klage noch nicht entschieden ist. Zudem nahm der Kreis diese Genehmigung im Juli 2020 wieder zurück und erteilte sie stattdessen der Firma VSF mit der Begründung, dass die Firma Rohde den Betrieb nicht auskömmlich gestalten könne.
Das in der ersten Instanz zuständige Verwaltungsgericht hatte im Juni 2020 entschieden, dass ihr die umstrittene einstweilige Erlaubnis für die zweite Jahreshälfte 2020 zu erteilen sei (3 B 39/20).
Das OVG Schleswig hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Kreises und der beigeladenen Firma VSF diese Entscheidung geändert.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die der Firma VSF erteilte einstweilige Erlaubnis offensichtlich rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die einstweilige Erlaubnis grundsätzlich dem Unternehmen zu erteilen sei, das im Besitz der endgültigen, wenngleich noch nicht bestandskräftigen Genehmigung ist. Dies sei seit Juli 2020 die Firma VSF. Weder die der Firma VSF erteilte Genehmigung noch die im Gegenzug erfolgte Rücknahme der zuvor der Firma Rohde erteilten Genehmigung seien rechtlich zu beanstanden. Die für die Rücknahme erforderliche Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen sei gegeben. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Firma Rohde die betreffenden Linien wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben könne. In einem Prüfvermerk für das Jahr 2019 werde ein erheblicher Verlust ausgewiesen. Außerdem habe die Firma Rohde Ende 2019 finanzielle Zugeständnisse eingefordert und hiervon den Weiterbetrieb der Linien abhängig gemacht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Über die Klagen der Firma VSF gegen die Genehmigung des Kreises von April 2018 und der Firma Rohde gegen die einstweilige Erlaubnis für das zweite Halbjahr 2020 an die Firma VSF durch den Kreis wird die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts am 13.11.2020 mündlich verhandeln (Az. 3 A 76/19 und 3 A 112/20).