Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

21. Oktober 2020 -

Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat mit Beschluss vom 22.06.2020 zum Aktenzeichen L 8 BA 78/18 entschieden, dass Transportfahrern, die ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringen, grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig sind.

Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 21.10.2020 ergibt sich:

Der Kläger ist selbstständiger Landwirt. Daneben führte er für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Kläger einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten LKW.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.
Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Das LSG Essen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts setzen Transportfahrten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.