Der Europäische Gerichtshof hat am 21.10.2020 zum Aktenzeichen C-529/19 sein Urteil zu der Frage verkündet, ob ein Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, den Vertrag innerhalb der üblichen Widerrufsfrist widerrufen kann, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung begonnen hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 21.10.2020 ergibt sich:
Nach der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher kann man einen Vertrag, den man im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Widerrufsrecht ist jedoch ausgeschlossen bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Vor dem AG Potsdam verlangt die Firma Möbel Kraft Schadensersatz von einer Kundin, die bei ihr auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche gekauft hatte, diese aber nicht abgenommen, sondern den Vertrag widerrufen hatte. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war mit der Herstellung der Teile, aus denen die Küche bestehen sollte, noch nicht begonnen worden.
Das Amtsgericht möchte vom EuGH wissen, ob dieser Ausschluss bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auch dann gilt, wenn die Ware zwar nach Kundenspezifikation herzustellen ist, mit der Herstellung aber noch nicht begonnen wurde.
Der EuGH hat dem AG Potsdam wie folgt geantwortet:
Art. 16 Buchst. c der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sei dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.
Zu Verträgen, die von einem Verbraucher auf einer gewerblichen Messe geschlossen werden, weist der EuGH ganz allgemein darauf hin, dass ein Stand auf einer solchen Messe als Geschäftsraum angesehen werden könnte. Werde der Vertrag zwar auf einer Messe, nicht aber an einem dortigen Stand abgeschlossen, könne er hingegen als „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen“ angesehen werden, so dass grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehe.
Für den vorliegenden Fall werde das Amtsgericht zu prüfen haben, ob überhaupt ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ vorliege.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht, die die Richtlinie für den Fall vorsehe, dass die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt werde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, gelte unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung begonnen habe oder nicht. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, sondern entspreche auch dem Ziel der Richtlinie, die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhänge, über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert werde und auf den er daher erst recht keinen Einfluss habe.