Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.10.2020 zum Aktenzeichen 19 O 6004/20 entschieden, dass eine Fahrradfahrerin keine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machen kann, weil sie beim Überholvorgang den Mindestabstand eklatant unterschritten hat.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 19/2020 vom 19.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin fuhr am Morgen des 16.07.2019 mit dem Fahrrad auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße in München, im Bereich der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Achal-Tekkiner, ebenfalls auf dem Gehweg. Der Gehweg war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei. Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals. Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 Euro, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links – in Richtung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht war nach Anhörung beider Parteien zum Unfallhergang nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war als der andere, oder dass eine Partei glaubwürdiger war. In dieser Situation entschied das Landgericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin (sog. „non liquet“). Einen Anspruch konnte die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen.
Das Landgericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Darstellung jedenfalls den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern sei bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 bis 40 cm genügt jedenfalls nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.