Antrag der Stadt Halle auf Verlegung des Ortes einer öffentlichen Versammlung erfolglos

19. Oktober 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 3 M 204/20 entschieden, dass die Stadt Halle nicht verlangen kann, dass für eine angemeldete Versammlung ein anderer Versammlungsort als der Marktplatz in Halle zugewiesen wird.

Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 18/2020 vom 19.10.2020 ergibt sich:

Die Stadt Halle (Saale) beantragte, die Polizeiinspektion Halle (Saale) als Versammlungsbehörde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine für den 17.10.2020 angemeldete Versammlung dahingehend zu beschränken, dass ein anderer Versammlungsort als der Marktplatz in Halle (Saale) zugewiesen wird.

Das OVG Magdeburg hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung kein Anspruch auf Anordnung der begehrten Verlegung der Versammlung folge. Die Voraussetzungen hierfür nach § 13 Abs. 1 Landesversammlungsgesetz seien nicht erfüllt. Soweit sich die Antragstellerin auf Art. 87 Abs. 2 Landesverfassung berufe und hieraus ein Recht auf ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung auch im übertragenen Wirkungskreis ableite, ergebe sich hieraus nichts Anderes. Die Antragstellerin habe die von ihr erhobenen Einwände, etwa eine von der Versammlung ausgehende erhebliche abschreckende Wirkung auf Einwohner und Gewerbetreibende, auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.