Verbot der Waffenbörse Kassel wird nicht außer Vollzug gesetzt

19. Oktober 2020 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 8 B 2529/20 entschieden, dass die Stadt Kassel zu Recht die Untersagung der Durchführung der Fachmesse Waffenbörse Kassel angeordnet hat.

Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 37/2020 vom 16.10.2020 ergibt sich:

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof der Veranstalterin gestattet, die Waffenbörse Kassel 2020 erst mit Ende des Ausstellungstages 16.10.2020 zu beenden.

Das VG Kassel hatte der Veranstalterin Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der Waffenbörse gewährt.

Der VGH Kassel hat diese Entscheidung abgeändert und im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Waffenbörse bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept unzureichend. Bei den Anforderungen an ein Hygienekonzept sei zu beachten, dass es sich bei der Waffenbörse um eine Fachmesse handele, die sich als dynamische Veranstaltung in Form einer Ausstellung mit Teilnehmern in Bewegung und wechselnden Kontakten darstelle und aus diesem Grund das Infektionsrisiko als höher einzuschätzen sei. Zudem seien die aktuellen Zahlen über die Entwicklung der Corona-Pandemie im Stadtgebiet Kassel zu berücksichtigen. Diese lägen (Stand: 15.10.2020, 12:30 Uhr) im 7-Tages- Inzidenz bei 101,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Überdies leide das Hygienekonzept der Veranstalterin daran, dass es keine klaren Regelungen dazu enthalte, wie die Besucherströme geleitet und kontrolliert werden sollen. Dies sei in Anbetracht einer Höchstzahl von 1.285 Besuchern, die sich gleichzeitig in den Messehallen aufhalten dürfen, nicht ausreichend.

Bei einer Fachmesse, bei der es vorkomme, dass Ausstellungsgegenstände angefasst würden, sollte als Mindestanforderung bereits am Eingang Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Weiter erscheine es erforderlich, dass auch an den Ständen nicht nur Desinfektionsmittel zur Verfügung stehe, sondern Ausstellungsstücke, die nicht desinfiziert werden könnten, nur mit Einmalhandschuhe angegriffen würden und diese auch zur Verfügung gestellt würden. Entspre-chende Regelungen enthalte das Hygienekonzept nicht. Vor diesem Hintergrund sei die Veranstaltung auch nicht unter Auflagen als milderes Mittel zu genehmigen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Ausstellungstag am 16.10.2020 schon begonnen habe, könne dieser noch zu Ende geführt werden.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.