Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 3 K 2317/19 Erb entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist und der Antrag auf Optionsverschonung nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann.
Aus dem Newsletter des FG Münster vom 15.10.2020 ergibt sich:
Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10% und für einen Anteil über 10%. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10% lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt liege diese für alle vier Anteile unter 10%. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85% zu gewähren.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10% für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei. Diese Voraussetzung sei bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.
Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließe.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 25/20 anhängig.