Zeigen von Reichskriegsflaggen während Versammlung zulässig

16. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 5 V 2212/20 entschieden, dass eine Versammlungsauflage, mit der das öffentliche Zeigen von Reichs- und Reichskriegsflaggen untersagt wird, rechtswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 15.10.2020 ergibt sich:

Zudem sei auch eine Beschränkung der von Lautsprechern und Megaphonen ausgehenden Lautstärke auf 55 dB(A) ohne konkrete Anhaltspunkte für berührte, widerstreitende Interessen rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin möchte am 17.10.2020 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr in Bremerhaven eine Kundgebung mit 30 angemeldeten Personen durchführen. Das Thema der Versammlung lautet „Ja zur Tradition: Kein Verbot stoppt Schwarz-Weiß-Rot!“. Während der Kundgebung sollen u.a. schwarz-weiß-rote Reichsflaggen und Reichskriegsflaggen des Kaiserreichs öffentlich gezeigt werden. Sie wendet sich mit der Versammlung gegen einen Erlass des Innensenators der Freien Hansestadt Bremen, wonach das öffentliche Zeigen solcher Flaggen regelmäßig ordnungswidrig sei. Die Versammlungsbehörde untersagte der Antragstellerin das öffentliche Zeigen dieser Flaggen. Sie begründete dies damit, dass das Zeigen dieser Flaggen nach einer Gesamtschau zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führe. Die Antragstellerin beabsichtige, das von der Versammlung eine einschüchternde Wirkung ausgehe. Zudem entschied die Behörde, dass die Lautstärke der eingesetzten Lautsprecher während der Kundgebung einen Wert von 55 dB(A) nicht überschritten werden dürfe.

Das VG Bremen hat dem Eilantrag der NPFD stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die öffentliche Ordnung durch das Zeigen der strafrechtlich nicht verbotenen Flaggen während der Kundgebung nicht gefährdet. Im konkreten Einzelfall rechtfertige die Art und Weise der Durchführung der Versammlung nicht die Untersagung des von der Meinungsfreiheit gedeckten Zeigens dieser Flaggen, da die im vorliegenden Sachverhalt zu beurteilende Kundgebung nach einer Gesamtschau kein einschüchterndes Erscheinungsbild erzeuge. Insoweit seien die Grundrechte der Antragstellerin auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Es fehle angesichts der Rahmenbedingungen der Kundgabe an Umständen, die auf ein aggressives und provokantes, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer schließen ließen, und dadurch ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt werde. Der Erlass selbst stelle kein Verbot, sondern eine Auslegungshilfe zur Anwendung der betreffenden Ordnungswidrigkeitsvorschrift dar.

Auch die Beschränkung der Lautstärke auf maximal 55 dB(A) sei rechtswidrig. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass widerstreitende Interessen von Anwohnern, Passanten oder Gewerbetreibenden eine solche Beschränkung rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht hat daher entschieden, dass eine maximale Lautstärke von 85 dB(A) zuzulassen ist. Es hat sich dabei im Hinblick auf die eingesetzten Polizeibeamten an den Vorschriften zum Arbeitsschutz orientiert.

Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.