Unterbringung in Psychiatrie wegen Tötungsdelikts im Bahnhof von Voerde rechtskräftig

16. Oktober 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 01.10.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 265/20 die Revision des Beschuldigten gegen ein Urteil des LG Duisburg verworfen, das die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines im Bahnhof Voerde begangenen Tötungsdelikts angeordnet hatte.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 130/2020 vom 16.10.2020 ergibt sich:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie. Unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens näherte er sich auf einem Bahnsteig des Bahnhofs Voerde der ihm völlig unbekannten Geschädigten von hinten und stieß sie vor einen einfahrenden Zug. Die Geschädigte prallte gegen den Triebwagen und erlitt hierdurch unmittelbar tödlich wirkende multiple Verletzungen. Das Landgericht hat dieses Geschehen als in rechtswidriger Weise begangenen Mord gewertet. Im Einklang mit einem psychiatrischen Sachverständigen hat es angenommen, der Beschuldigte habe sicher im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich. Der Beschuldigte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Der BGH hat die Revision verworfen.

Nach Auffassung des BGH hat das Rechtsmittel des Beschuldigten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.