Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 15.10.2020 zum Aktenzeichen 11 Sa 799/19 entschieden, dass die Kündigung eines Bergmanns, der als Arbeiter unter Tage auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt war, unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf vom 15.10.2020 ergibt sich:
Der Kläger war seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlebergbaus, als Arbeiter unter Tage auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt. Das Bergwerk stellte im September 2018 als letztes Steinkohlenbergwerk in der Bundesrepublik Deutschland die Kohlenförderung ein. Seitdem fanden Aufräumungsarbeiten, das sog. „Rauben“, statt. Im Anschluss daran war und ist die Beklagte (weiterhin) zur Grundwassersicherung verantwortlich. Diese sog. Ewigkeitsarbeiten sollten von anderen Betrieben des Unternehmens betrieben werden. Im Rahmen des Auslaufens der Steinkohlenförderung können ältere und länger beschäftigte Bergleute Anpassungsgeld (APG) erhalten, bis sie Rentenleistungen aus der Knappschaft erhalten. Dem Kläger steht diese Möglichkeit auf Grund seines Alters und der Dauer seiner Tätigkeit im Bergbau nicht zu. Bereits im Jahr 2015 wurde in einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich die Schließung des Bergwerks Prosper-Haniel angesprochen. Im Januar 2019 schlossen die Beklagte und der örtliche Betriebsrat der Zeche Prosper-Haniel einen Interessenausgleich mit Namensliste, die den Namen des Klägers enthält. Insgesamt mindestens 178 APG-berechtigten Arbeitnehmern wurde nicht gekündigt, sie wurden stattdessen überwiegend in den Betrieb verlegt, der nunmehr auch für die Wasserhaltung von Prosper-Haniel zuständig ist.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 03.06.2019 zum 31.12.2019. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Das LArbG Düsseldorf hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam, weil die Beklagte die im Rahmen der Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultation mit dem falschen, weil unzuständigen Gremium, dem örtlichen Betriebsrat, durchgeführt hat. Nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat sei zuständig, wenn der Maßnahme ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liege, das sich über mehrere Betriebe erstrecke und deshalb einer einheitlichen Regelung bedürfe. Dies habe die Beklagte nicht beachtet. Sie habe nicht nur – isoliert – den Betrieb des Bergwerks Prosper-Haniel geschlossen, sondern darüber hinaus entschieden, von wo aus und mit welchen – zum Teil noch zu verlegenden – Arbeitnehmern die anschließenden Ewigkeitsarbeiten von einem anderen Betrieb aus erledigt werden sollten.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht hat, wurde die Berufung zurückgewiesen.
Die Schließung der Zeche Prosper Haniel war damit nur letzter Baustein eines einheitlichen Konzepts.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.