Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen 10 A 1242/17 auf die Klage eines Mitarbeiters des UJZ Korn entschieden, dass die polizeiliche Beobachtung des unabhängigen Jugendzentrums im Jahr 2015 rechtmäßig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 14.10.2020 ergibt sich:
Der polizeiliche Staatsschutz beobachtete mindestens an drei Tagen in den Jahren 2014 und 2015 den Eingangsbereich des UJZ Korn, um die Teilnehmer von Veranstaltungen zu beobachten, die sie dem Umfeld der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK zuordneten. Zu den Veranstaltungen erschienen Personen, die den Beamten nach deren Angaben als Aktivisten der PKK oder ihrer Ersatzorganisationen bekannt waren. Während der Beobachtungen fertigten die Beamten Lichtbilder an. Im Nachgang der Beobachtungen wurden mehrere Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Vereinsgesetz durchgeführt. Der Kläger hält die Beobachtung am 26.07.2015 für rechtswidrig. Die Polizei habe keine aktenkundigen Erkenntnisse vorlegen können, die die Vermutungen der Beamten gestützt hätten. Die Beobachtung sei anlasslos erfolgt, die festgestellten Verstöße seien lediglich Zufallsfunde.
Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die an der Beobachtung beteiligten Beamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen und dabei den Eindruck gewonnen, dass die Beamten durch die Auswertung von Beiträgen in sozialen Netzwerken und Internetportalen, jedenfalls aber nach zwei Beobachtungen von Veranstaltungen mit namentlich bekannten PKK-Unterstützern hinreichenden Anlass hatten, auch die streitgegenständliche dritte Beobachtung vorzunehmen. Im polizeilichen Aufgabenbereich der Straftatenverhütung genüge bereits ein tatsachengestützter Gefahrenverdacht, um personenbezogene Daten Verdächtiger und ihrer Kontaktpersonen – wie den Kläger – zu erheben. Die verdeckte Beobachtung und Datenerhebung sei zulässig gewesen, weil eine offene Beobachtung voraussichtlich dazu geführt hätte, dass die Verdächtigen ihr Treffen abbrechen oder verlagern.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG Lüneburg zugelassen.