Eilantrag von Bar- und Diskothekenbetreibern gegen Sperrzeitregelung in Frankfurt erfolglos

14. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschlüssen vom 14.10.2020 zu den Aktenzeichen 2 L 2667/20.F, 2 L 2671/20.F und 2 L 2672/20.F drei Eilanträge von Bar- und Diskothekenbetreibern gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt und entschieden, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitregelung uneingeschränkt zu bejahen ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 12/2020 vom 14.10.2020 ergibt sich:

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am Main mit Allgemeinverfügung vom 08.10.2020 die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr festgesetzt. Die Antragstellerinnen sind Inhaber von Bars und Diskotheken und wenden sich gegen diese Allgemeinverfügung. Sie sind der Auffassung, dass die Sperrzeitverlängerung schon nicht auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht. Vielmehr bewirke die Sperrzeitverlängerung eine weitere Gefährdung, weil Sozialkontakte in Richtung Feiern in privaten Räumen ohne Hygienekonzept verdrängt würden. Wissenschaftlichen Studien zufolge sei die Gastronomie, insbesondere die Eventgastronomie, mit den vorhandenen Hygienekonzepten kein relevanter Risikofaktor in der Pandemieentwicklung.

Die VG Frankfurt hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Erreichen der Eskalationsstufe 4 (Rot) gemäß dem Eskalationskonzept des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitregelung uneingeschränkt zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hält die Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme – wie bereits im Beschluss vom 12.10.2020 – für gegeben. Dem Verweis der Antragsteller auf wissenschaftliche Studien, die die These aufstellen, dass die Eventgastronomie kein relevanter Risikofaktor sei, soweit geeignete Hygienekonzepte vorliegen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Damit werde die Relevanz der steigenden Infektionszahlen verkannt. Dass bewährte Hygienekonzepte in der Vergangenheit einen Betrieb sicherstellen konnten, könne angesichts der aktuell steigenden Infektionszahlen, die die Eskalationsstufe 4 auslösten, der Erforderlichkeit „weiterer Maßnahmen“ nicht entgegengehalten werden. Denn nach dem Eskalationskonzept seien nun zusätzliche, d.h. über die Hygienekonzepte hinausgehende Maßnahmen erforderlich.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.