Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 15 U 137/19 entschieden, dass der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. (KSC) seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (Lagardère), die inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH firmiert, nicht wirksam kündigen konnte und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 14.10.2020 ergibt sich:
Die Parteien hatten sich kurz vor Weihnachten 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 BGB) in dem Vertragswerk ausgeschlossen. Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31.03.2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31.03.2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 07.03.2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.
Das Landgericht hatte auf die Klage von Lagardère hin festgestellt, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei.
Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung des KSC hatte keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des LG Karlsruhe bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatten die Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen konnte. Zwar lasse sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt stehe jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem seien die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Auch die zweite Kündigung durch den KSC sei rechtlich nicht wirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben war. Zwar hatte Lagardère mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß habe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit geführt, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung kann der KSC innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde erheben, über die dann der BGH entscheiden müsste.
Die Höhe des vom KSC geschuldeten Schadensersatzes war kein Gegenstand des Verfahrens und müsste erforderlichenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren ermittelt werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.