Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

13. Oktober 2020 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.10.2020 zum Aktenzeichen 10 C 23.19 entschieden, dass eine Gebühr in Höhe von 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von circa vier Stunden entsteht, nicht ermessensfehlerhaft ist und nicht das sogenannte Abschreckungsverbot verletzt.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2020 vom 13.10.2020 ergibt sich:

Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesministerium des Innern, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i.H.v. 235 Euro fest.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.

Das BVerwG hat auf die Sprungrevision des Ministeriums die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des BVerwG entspricht die Gebührenbemessung den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung sei ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibe vor, dass die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren sei und dass die Gebühr nicht so hoch sein dürfe, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden könne (sog. Abschreckungsverbot). Dem sei das Ministerium gerecht geworden. Mit der Gebührenhöhe werde keine vollständige Kostendeckung erzielt; es würden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setze die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liege wie hier bei 500 Euro. Andere Tarifstellen sehen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert. Zudem kenne die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das Verwaltungsgericht verstanden habe, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.