Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 17 A 4414/19 entschieden, dass das Versorgungswerk für Rechtsanwälte Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigen darf.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG NW sind die Mitglieder des Versorgungswerks zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen maßgeblich sind, gelten §§ 14, 15 SGB IV entsprechend (§ 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NW). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit sind z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Der Zulassungsantrag macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – weiter geltend, Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger seien mangels einer persönlichen Abhängigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV) im Sinne eines (sozial-)versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht sozialversicherungspflichtig und daher kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV. Das beklagte Versorgungswerk habe rechtswidrig Aufwandsentschädigungen unter diese Begriffe subsumiert und damit gegen höherrangiges Recht (§§ 7 Abs. 1 RAVG NW, 14, 15 SGB IV) verstoßen.
Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich seien, regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen Abhängigkeit führten. Diese Feststellung deckt sich indes mit der Einordnung der aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch hat das beklagte Versorgungswerk diese Einnahmen bei der Beitragsfestsetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NW in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen.