Baugenehmigung zum Neubau der Sophienschule in Hannover vorläufig bestätigt

12. Oktober 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 08.10.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 52/20 die Baugenehmigung für den Neubau der Sophienschule in Hannover im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 48/2020 vom 12.10.2020 ergibt sich:

Die Sophienschule wird bislang an zwei Standorten im Zooviertel in Hannover betrieben. Im Rahmen einer Public-Private-Partnership möchte die Landeshauptstadt Hannover die Schule am Standort der bisherigen Außenstelle an der Lüerstraße in einem Neubau vereinigen. Der dreigeschossige Neubau soll aus vier schachbrettartig versetzt aneinandergebauten Baukörpern mit Seitenlängen von je 40-60 m bestehen und rund 1.370 Schüler sowie 100 Lehrer aufnehmen.

Gegen das Vorhaben wandten sich zwei Anwohner der Lüerstraße mit einem Eilantrag beim VG Hannover. Sie waren der Ansicht, dass sich das Gebäude seiner Größe nach nicht in die Umgebung einfüge und insbesondere durch Verkehrslärm zu unzumutbaren Belästigungen führe.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt und dies damit begründet, dass das Vorhaben voraussichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller beeinträchtige. Die der Lüerstraße zugewandten Schulfassaden seien nach Länge und Höhe der geschlossenen Gebäudereihe, zu der die Häuser der Antragsteller gehörten, vergleichbar. Die für das Vorhaben eingeholten Verkehrs- und Schallgutachten ergäben, dass der genehmigte Schulbetrieb keine rücksichtslosen Lärmbeeinträchtigungen der Antragstellergrundstücke erwarten lasse.

Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greifen die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen den ausführlich begründeten Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Gebäudeabmessungen nicht umfassend darauf überprüft, ob sie in der Nachbarschaft Vorbildern hätten, sondern lediglich darauf, ob die Dimensionierung gerade gegenüber den Antragstellergebäuden rücksichtslos wirke. Das sei nicht der Fall. Entscheidende Fehler der Verkehrs- und der Lärmprognose hätten die Antragsteller nicht aufzeigen können. Angesichts dessen habe auch kein Anlass bestanden, vorsorglich Immissionsgrenzwerte in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.