Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 09.10.2020 zum Aktenzeichen 6 B 73/20 entschieden, dass der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Osnabrück mehrere in dem Artikel „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ enthaltene Behauptungen über einen Hochschulmitarbeiter nicht unterlassen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 20/2020 vom 12.10.2020 ergibt sich:
Konkret begehrte der Antragsteller, dem AStA unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft zu verbieten, drei im Einzelnen benannte Behauptungen über ihn aufzustellen, die der AStA in einem seit dem 01.09.2020 auf seiner Internetseite befindlichen Artikel unter dem Titel „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ veröffentlicht hatte.
Das VG Osnabrück hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht. Dieser Anspruch setze eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der persönlichen Ehre des Antragstellers voraus. Maßgeblich sei, ob die beanstandeten Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB oder als von der genannten Norm nicht erfasste Werturteile bzw. Meinungsäußerungen einzustufen seien.
Die Äußerung, der Antragsteller „sympathisiere“ mit der AfD, einer „völkisch nationalistischen Partei“, stelle eine wertende Meinung dar, die auf der Grundlage der Äußerung des Antragstellers zur ablehnenden Haltung der AfD in Bezug auf die Maskenpflicht an Schulen, der der Antragsteller zugestimmt habe, geäußert worden sei. Sie betrachte damit wertend die Geschehnisse. Auch bei der Frage, wann eine Partei als „völkisch nationalistisch“ einzustufen sei, handele es sich um eine Wertung.
Die zweite Äußerung, wonach der Antragsteller „zusammen mit Esoteriker*innen, rechtsextremen und antisemitischen Personen und Holocaustleugner*innen durch Berlin und Osnabrück“ ziehe, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die zumindest in ihrem Kern wahr sei. Der Antragsteller sei zum einen bei Kundgebungen der Bürgerbewegung Osnabrück aufgetreten, die verschiedenen Verschwörungstheorien Vorschub leiste und damit unter das weite Verständnis des Begriffs der Esoteriker falle. Zum anderen habe der Antragsteller auch an der Demonstration „Tag der Freiheit“ am 01.08.2020 in Berlin teilgenommen, an der nachweislich auch zahlreiche Angehörige der in der zweiten Äußerung bezeichneten Personenkreise teilgenommen hätten.
Die dritte Äußerung, wonach der Antragsteller „offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut verbreite oder zumindest akzeptiere“ stelle wiederum die Kundgabe einer Wertung dar, die sich auf Tatsachen stütze.
Die streitgegenständlichen Äußerungen enthielten ihrerseits auch keine unzulässigen Formalbeleidigungen oder Schmähkritik, was sich aus dem Gesamtkontext des genannten Internetartikels ergebe, der darauf abziele vor den aus Sicht des Verfassers bestehenden Gefahren solcher Verhaltensweisen zu warnen. Der Artikel ziele jedoch nicht auf eine persönliche Diffamierung des Antragstellers ab.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.