Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2020 zum Aktenzeichen 9 K 3300/18 G,F entschieden, dass der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen nach § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a GewStG auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 09.10.2020 ergibt sich:
Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.
Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i.H.v. ca. 72.000 Euro an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i.H.v. ca. 66.000 Euro auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.
Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, abzulehnen. Zwar erfasse das Gesetz alle Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt werde. Diese Regelung sei aber eine zulässige Typisierung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen zu einem umfassenden Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG Düsseldorf zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 25/20 anhängig.