Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 08.10.2020 zum Aktenzeichen 1 B 28/20 entschieden, dass der Spezialmarkt „Schausteller in der City“ in Osnabrück keine außergewöhnliche Veranstaltung darstellt, welche die Öffnung der Verkaufsstellen an einem Sonntag im Oktober begründet.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 18/2020 vom 08.10.2020 ergibt sich:
Die Stadt Osnabrück hatte mit Bescheid vom 30.09.2020 die Öffnung der Geschäfte im gesamten Innenstadtbereich am Sonntag, den 11.10.2020 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Schausteller in der City“ genehmigt und am 07.10.2020 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Zur Begründung der Genehmigung hatte die Stadt auch die zusätzlich stattfindende Kunstaktion anlässlich des 300. Geburtstags von Justus Möser angeführt.
Das VG Osnabrück hat dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die der Genehmigung zugrundeliegende Norm, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), nach ihrer Neufassung aus Mai 2019 zwar nunmehr verfassungsgemäß, weil sie ausdrücklich einen besonderen Anlass fordert. Auch sei der Spezialmarkt „Schausteller in der City“ grundsätzlich geeignet, einen besonderen Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen zu begründen. Allerdings müsse die Veranstaltung einen Besucherstrom auslösen, der die Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteige. Dies habe hier jedoch anhand der von der Stadt vorgelegten Erhebungen zu den Passantenzahlen nicht festgestellt werden können. Die bereits vorliegenden Zahlen zu den Passantenströmen an den Sonntagen vor und während des seit Oktober laufenden Spezialmarktes hätten gezeigt, dass es zwar eine Steigerung durch den Spezialmarkt gegeben habe. Diese betrage jedoch weniger als 25.000 Passagen. Da die Zahl der ohne weiteren Anreiz feststellbaren werktäglichen Passagen regelmäßig mehr als 100.000 betrage, müsse die anlassgebende Veranstaltung ein zumindest vergleichbares Besucheraufkommen erwarten lassen, wozu nur eine außergewöhnliche Veranstaltung in der Lage sei. Die Zahl der veranstaltungsbedingten Besucher liege hier nach der allein möglichen groben Schätzung jedoch allenfalls bei einem Viertel der die Innenstadt während der Ladenöffnung Besuchenden. Auch bei einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der genehmigten (kürzeren) Öffnungszeiten ergebe sich keine erkennbar höhere Anziehungskraft des Spezialmarktes gegenüber der Verkaufsstellenöffnung. Damit stelle sich der Spezialmarkt als bloßes Begleitprogramm zur Ladenöffnung dar. Auswirkungen des Möserjubiläums auf die Besucherzahl in der Innenstadt seien nicht erhoben worden, weshalb diese Veranstaltung außer Betracht bleibe. Die pandemiebedingte Betroffenheit des Einzelhandels habe die Stadt nicht zur Grundlage ihrer Genehmigung gemacht und könne nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hierfür auch nicht herangezogen werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.