Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 07.10.2020 zum Aktenzeichen 2-06 O 457/19 entschieden, dass zwei professionelle Beach-Volleyballerinnen vom Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland, der die Sportlerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen hatte, Schadensersatz in Höhe von 17.000 US-Dollar erhalten.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 07.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Ausscheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter Profi-Beachvolleyballerinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste. Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volleyballerinnen. Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen.
Das LG Frankfurt hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist nachgewiesen, dass den Sportlerinnen durch ihre nicht erfolgte Teilnahme bei internationalen Turnieren Preisgelder in Höhe von zumindest 17.000 US-Dollar entgangen sind.
Die Streitigkeit habe nicht vorrangig vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Zwar enthielten die Verträge der Klägerinnen mit dem Beklagten jeweils eine Schiedsvereinbarung. Diese sei aber unwirksam, weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen hätten. Seit der Entscheidung des EGMR im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungssportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die Profisportler vor der Wahl stünden, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten. Es sei nicht belegt, dass die Klägerinnen seinerzeit tatsächlich die Wahl hatten, die Schiedsklauseln abzuschließen oder nicht. Deswegen sei von einer Unfreiwilligkeit auch dann auszugehen, wenn die Volleyballerinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten.
Es sei weiter festzustellen, dass der beklagte Verband den beiden Volleyballerinnen Schadensersatz schulde, weil er sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams. Der Verband habe eine Monopolstellung. Daher sei er verpflichtet, jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfülle. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden. Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem OLG Frankfurt angefochten werden.