Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.09.2020 zum Aktenzeichen 49/19.VB-2 eine Verfassungsbeschwerde zweier Unterstützer der antiisraelischen BDS-Bewegung gegen eine BDS-Resolution des Landtages Nordrhein-Westfalen als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 06.10.2020 ergibt sich:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen fasste am 20.09.2018 den Beschluss „In Nordrhein-Westfalen ist kein Platz für die antisemitische BDS-Bewegung“. Hierin bezeichnete er u.a. die sog. BDS-Kampagne („Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen“), die sich gegen die Politik Israels richtet, als „antisemitisch“ und rief Städte und Gemeinden dazu auf, der BDS-Kampagne keine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und keine Veranstaltungen der Kampagne oder von Gruppierungen, welche deren Ziele verfolgen, zu unterstützen. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Beschwerdeführer, zwei Vereine, die sich der BDS-Kampagne angeschlossen haben: Die Äußerungen in dem Beschluss diffamierten und stigmatisierten sie. Zudem seien sie unter Verweis auf den Beschluss nicht zu gemeindlichen Veranstaltungen zugelassen worden.
Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs sind die Beschwerdeführer teilweise durch den Landtagsbeschluss bereits nicht unmittelbar betroffen. Der Ausschluss von öffentlichen Einrichtungen erfolge nicht durch den unverbindlichen Beschluss selbst, sondern erst durch die eigenständigen Entscheidungen etwa von Gemeinden. Gegen deren Entscheidungen könnten die Beschwerdeführer – wie sie dies in der Vergangenheit bereits erfolgreich getan hätten – den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg beschreiten.
Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Ein Beschwerdeführer müsse vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde von einem Rechtsbehelf grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft sei, ob er zulässig sei. Lediglich offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe müssten nicht ergriffen werden. Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer gegen den angegriffenen Beschluss Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen könnten. Nach Stand von Rechtsprechung und Literatur erscheine es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegeben seien.