Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen C-623/17 , C-511/18 , C-512/18 und C-520/18 entschieden, dass eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten nicht zulässig ist, jedoch seien Ausnahmen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit möglich.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 123/20 vom 06.10.2020 ergibt sich:
Im konkreten Fall ging es um Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Frankreich, Belgien und Großbritannien. Dort hatten unter anderem Bürgerrechtsorganisationen wie die französische NGO „La Quadratur du Net“ oder die britische Organisation „Privacy International“ gegen die jeweiligen Vorschriften geklagt. Nationale Gerichte hatten die Klagen daraufhin den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass nationale Regelungen, durch die anlasslos Daten von Internetnutzerinnen und -nutzern gespeichert werden, nicht zulässig sind.
Damit bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung, mit der er eine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen grundlegende Bürgerrechte bewertet hatte. Das Verbot der anlasslosen Speicherung gelte auch für solche Fälle, in denen Kommunikationsunternehmen Daten an Sicherheitsbehörden und Geheimdienste weitergeben.
Es könne jedoch auch Ausnahmen geben, so z.B. in Fällen, in denen die nationale Sicherheit eines Landes akut bedroht sei, Dann dürften Regierungen für eine begrenzte Zeit eine Vorratsdatenspeicherung anordnen. Diese müsse allerdings im Folgenden durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde überprüft werden. Dabei geht es unter anderem darum zu prüfen, ob die Regelung überhaupt einen Schutz gegen die mögliche Bedrohung biete.