Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 11.09.2020 zum Aktenzeichen 5 U 50/19 entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 05.10.2020 ergibt sich:
Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat zwölf Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger verlangte mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses i.H.v. 53.333,33 Euro mit der Begründung, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.
Das LG Landau hatte die Klage abgewiesen.
Das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bleibt der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.
Die Revision ist nicht zugelassen.